
Entgegen der weit verbreitenden Meinung, wonach die Haftung bei Motorsportveranstaltung durch die so genannte „Haftungsverzichtserklärung“ ausgeschlossen werden kann, ist ein Haftungsausschluss rechtlich nicht möglich.
In § 309 BGB ist unter Punkt 7. folgende Regel enthalten:
§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei
grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für
sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verwenders beruhen; die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen
in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
Omnibusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil
des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für
Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte
Lotterie- oder Ausspielverträge;
Deshalb ist es für den Veranstalter zwingend erforderlich eine
Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.
Quelle:
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 – 310)